die rechtlichen Rahmenbedingungen für kommunale Einrichtungen entwickeln sich stetig weiter und mit ihnen die Anforderungen an eine klare steuerliche Einordnung. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen insbesondere zwei Themen vorstellen, die aktuell besonders relevant sind.
Unser Beitrag Ertragssteuerpflicht bei einem Kindergarten?! zeigt, wann kirchliche Kindergärten als Betrieb gewerblicher Art gelten und wann die hoheitliche Tätigkeit im Vordergrund steht. Auch in der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) ergeben sich neue steuerliche Fragestellungen: Der Beitrag Was ändert sich durch § 2b UStG? erläutert, welche Formen der Zusammenarbeit künftig umsatzsteuerlich relevant sein können.
Darüber hinaus erwarten Sie in dieser Ausgabe weitere Impulse für kommunale Einrichtungen – vom Nachhaltigkeitsbericht bis hin zum Altschuldenentlastungsgesetz.
Wir wünschen Ihnen eine informative und erkenntnisreiche Lektüre!
Reminder: TSE-Meldung – Frist endete bereits am 31. Juli 2025
Lesedauer: 2:00 Minuten
Seit dem 31. Juli 2025 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit TSE registriert sein. Wer nicht meldet, riskiert Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Wir fassen Ihnen die wichtigsten Informationen zusammen.
Wie sind kirchliche Kindergarten einzuordnen – auch und insbesondere in Abgrenzung zu kommunalen Kindergärten? Das erklären wir Ihnen gerne in unserem Beitrag.
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) – was ändert sich durch § 2b UStG?
Lesedauer: 2:10 Minuten
Die kommunale Handlungsfähigkeit wird durch externe Faktoren wie dem demografischen Wandel und Fachkräftemangel zunehmend erschwert, weshalb jPöR seit Jahren auf IKZ zurückgreifen. Mit ihrer Verfügung vom 24. Juni 2025 zeigt die Oberfinanzdirektion Frankfurt, in welchen Fällen Kommunen mit der Anwendung des § 2b UStG zukünftig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Nachhaltigkeitsberichte – Vorschlag für den kommunalen Bereich
Lesedauer: 1:30 Minuten
Viele kleinere Kapitalgesellschaften der öffentlichen Hand sind durch Gesellschaftsvertrag oder kommunale Gesetzgebung verpflichtet, die Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Dies würde, nach bisheriger Auslegung, auch die künftige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts umfassen.
Altschuldenentlastungsgesetz NRW: In unserem Beitrag finden Sie Praxistipps, einen effektiven und effizienten Zeitplan und eine Übersicht über mögliche Fallstricke für Kommunen. Bereiten Sie jetzt Ihren Antrag vor und nutzen Sie die Entschuldungschance optimal.
Der Wettbewerb von kommunalen und nicht-kommunalen Krankenhäusern kann verwaltungsrechtlich beurteilt werden. Was bedeutet das jetzt für Sie und was müssen Sie beachten? Wir erklären es Ihnen in unserem Beitrag.
Sie wissen: Unser Wissen teilen wir gern! Nicht nur in Newslettern, sondern auch in Veranstaltungen, Studien und kontinuierlich in Neuigkeiten und Veröffentlichungen. Schauen Sie doch mal bei uns vorbei!
Bundesweit tätige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft mit Spezialisierung auf Einrichtungen und Unternehmen aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, dem öffentlichen Sektor und der Kirche. Unsere Schwerpunkte sind Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung.
Geschäftsbereiche
Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Steuerberatung Rechtsberatung Research